Führerscheinklassen

Klassen der Lenkberechtigung in Österreich

Die unterschiedlichen Klassen von Führerscheinen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten wurde im Zuge der EU-weiten Anerkennung von nationalen Führerscheinen vereinheitlicht. So ist die Führerscheinklasse F (Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen) nur in Österreich gültig bzw. in jenen Ländern, die diese Klasse anerkennen.

Klasse Beschreibung Alter[1]
AM Motorfahrräder

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
15
A1 Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW (15 PS). Verhältnis von Leistung/Eigengewicht maximal 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 15 kW (20 PS) Motorleistung
16
A2 Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW (48 PS) und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind (35 kW entspricht mindestens 175 kg Fahrzeuggewicht) 18
A Motorräder mit oder ohne Beiwagen

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

(Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2)
20 bzw. 24
B1 Die Führerscheinklasse B1 ist eine optionale Klasse der 3. EU-Führerschein-Richtlinie und wurde von Österreich nicht übernommen.
B Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge (ab 21 Jahre) [nationale Bestimmung]

Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
  • seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet, nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist [nationale Bestimmung]
Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg)

Ziehen eines schweren Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von über 750 kg), wenn die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt

Ziehen eines schweren Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von über 750 kg) bei einer höchsten zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 4.250 kg, sofern davor eine theoretische und praktische Ausbildung (keine Prüfung) im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten absolviert wurde (Code 96) Code 120

Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 4.250 kg beträgt, sofern
  • sie elektrisch angetrieben werden,
  • sie für den Gütertransport eingesetzt werden,
  • mit diesem Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden und
  • die Lenkerin/der Lenker eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von fünf Unterrichtseinheiten absolviert hat und der Code 120 in den Führerschein eingetragen ist.
  • Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich.
17 bzw. 18
C1 Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen

Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
18
C Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen

Sonderkraftfahrzeuge

Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
18 bzw. 21
D1 Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind

Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
21
D Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen

Sonderkraftfahrzeuge

Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
21 bzw. 24
BE Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg hat 18
C1E Ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt

Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
18
CE Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat 18 bzw. 21
D1E Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat 21
DE Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat 21 bzw. 24
F Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h

Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h

Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h

Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und

Sonderkraftfahrzeuge
16 bzw. 18
[1] Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung

Führerscheinerweiterung

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