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L17-Führerschein in Deutschland ungültig
Seit Anfang des Jahres wurde in Deutschland das begleitete Fahren eingeführt und ist ähnlich der vorgezogene Lenkberechtigung (L 17) in Österreich mit dem großen Unterschied, dass der Fahranfänger in Deutschland bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in Begleitung fahren muss.
Seit 1. Juli 2011 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Regelung: Inhaber einer vorgezogenen Lenkberechtigung "L 17", welche das in Deutschland vorgeschriebene Mindestalter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben, dürfen bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland keinen PKW lenken.
In einem Antwort-Schreiben vom 28.06.2011 teilt das deutsche Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dem BMVIT mit, dass sich bis auf weiteres folgende Situation ergibt:
Inhaber einer österreichischen L17-Lenkberechtigung geht nach Deutschland, ist noch keine 18 Jahre alt und
- ist nur vorübergehend in Deutschland (kein Wohnsitz): darf NICHT FAHREN!
- begründet einen Wohnsitz in Deutschland und tauscht den Führerschein nicht auf einen deutschen um: darf FAHREN!
- begründet einen Wohnsitz in Deutschland und tauscht den Führerschein auf einen deutschen um: darf nur im Rahmen des deutschen Modells "begleitetes Fahren ab 17" fahren!
Diese Regelung ist unbedingt zu beachten, da sonst ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet werden kann. Außerdem besteht bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall ohne Fahrberechtigung unter Umständen auch kein Versicherungsschutz!

