Winterreifenpflicht

Vom 1. November bis 15. April

Winterreifenpflicht
Die Winterreifenpflicht gilt für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Diese Vorschrift besagt, dass bei winterlichen Verhältnissen (Schnee, Matsch oder Eis) man nur ein Fahrzeug in Betrieb nehmen darf, wenn Winterreifen bzw. alternativ Schneeketten montiert sind. Auch wenn die Fahrbahn nur nass ist, sollte man bedenken, dass bei sinkenden Temperaturen Glatteis entstehen kann und dann die Winterreifenpflicht gilt.

Für Lkw über 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht müssen im Zeitraum immer Winterreifen montiert haben unabhängig von den Straßenverhältnissen. Außerdem müssen Lenkerinnen und Lenker eines Lkw geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

Winterreifen

Folgende Kennzeichnung bzw. Profiltiefe muss der Reifen aufweisen, dass der Winterreifen gesetzlich anerkannt wird:

  • Kennzeichnung mit M+S, M.S. oder M&S)
  • Profiltiefe
    • bis 3,5 Tonnen: 4 mm bei Radialreifen bzw. 5 mm bei Diagonalreifen
    • über 3,5 Tonnen: 5 mm bei Radialreifen bzw. 6 mm bei Diagonalreifen

Strafen

Wer der Winterreifenpflicht nicht nachkommt muss mit einer Strafe rechnen. Wer ein Kfz ohne Winterreifen oder Schneeketten bei winterlichen Fahrbedingungen in Betrieb nimmt, ist eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro vorgesehen. Es drohen Strafen von bis zu 5.000 Euro, wenn andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gefährdet werden.

Sommerreifen ab wann?

Ab Temperaturen von +7° C bieten Sommerreifen grundsätzlich mehr Sicherheit auf Nässe und trockener Strecke. Die Winterreifenpflicht gilt für Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen und nur dann, wenn auch gefahren wird.

In höheren Lagen sind winterliche Straßenverhältnisse auch nach 15. April nicht ungewöhnlich. Hier empfiehlt es sich die Winterreifen etwas länger drauf zu lassen.

Alle Angaben ohne Gewähr, Irrtum und Änderungen vorbehalten.